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Mittwoch, 24. Feb. 2010

Rettungsmaßnahmen zur Vermeidung von Insolvenzen

 
Die stark ansteigende Anzahl von Insolvenzen im letzten Jahr machte eine Regelungslücke des rumänischen Insolvenz- und Handelsrechts deutlich. Insolvente Gesellschaften rechnen nur in Ausnahmefällen (2%) mit einer Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Daher soll die Einführung von neuen Maßnahmen zum Erhalt der Unternehmen dazu beitragen, dass betroffene Unternehmen bereits in einem Frühstadium der Krise rechtzeitig Sanierungsmaßnahmen einleiten. Die rumänischen Bestimmungen (Gesetz Nr. 381/2009) sind am 13.01.2010 in Kraft getreten.

1. Allgemeine Betrachtung

Zur Vermeidung von Insolvenzen wurden zwei neue Begriffe erarbeitet: ein sog. ad-hoc Mandat (rum. mandat ad-hoc) und ein Rettungsverfahren (rum. concordat preventiv). Beide Verfahren stellen das angeschlagene Unternehmen unter dem Schutz des Landgerichtes. Das erstere stellt eine Bevollmächtigung eines zugelassenen Insolvenzpraktikers dar, mit den Gläubigern der Gesellschaft abgeänderte Vertragsbeziehungen zu verhandeln, um die Gesellschaft nicht in die Insolvenz zu treiben. Das zweite Verfahren besteht in der tatsächlichen Vereinbarung zwischen der betroffenen Gesellschaft und den Gläubigern zur Weiterführung des Unternehmens im Rahmen eines komplexen Rettungsplans (rum. plan de redresare).

2. Ad-hoc Mandat

Stellt eine Gesellschaft fest, dass die Überlebensfähigkeit bedroht ist, kann sie einen Antrag beim Präsidenten des Landgerichts stellen, um professionellen Rat seitens eines Insolvenzpraktikers einzuholen. Dieser wird bevollmächtigt, binnen 90 Tagen unter vertraulichen Verhandlungen eine Vereinbarung zwischen dem betroffenen Unternehmen und mehreren Gläubigern herbeizuführen. Darin sollen die Schulden des Unternehmens zwecks Weiterführung der Tätigkeit der Gesellschaft diskutiert, gestundet und ggf. gelöscht werden. Auch können weitere für die Wiederbelebung der Gesellschaft erforderlichen Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Die tatsächliche Vereinbarung kann einleitender Teil des nachfolgend dargestellten Rettungsverfahrens sein.

3. Rettungsverfahren

Das komplizierte vorbeugende Verfahren zielt auf die Erarbeitung einer Vereinbarung in Form eines rentablen Rettungsplans ab. Hierin soll der Unternehmensleitung ermöglicht werden, insolvenzähnliche Maßnahmen zu treffen, ohne unter den Stigmata einer Insolvenzeröffnung zu leiden. Dies bedeutet, dass Unternehmen zusammen mit 2/3 der Gläubiger eine Vereinbarung über die Weiterführung der Geschäfte und Begleichung der Schulden für einen maximalen Zeitraum von 18 Monaten treffen können.

Der Rettungsplan hat als Basis eine von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer erstellte Darstellung der Aktiva und Pasiva der Gesellschaft und wird unter Aufsicht eines vom Syndikusrichter bestellten Schlichters (rum. conciliator provizoriu) aus der Reihe der Insolvenzpraktiker erarbeitet. Bestehen Schulden gegenüber dem Staatshaushalt ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

Andere Gläubiger können dem Rettungsplan beitreten oder aber gegen den Plan vor Gericht vorgehen. Eine Insolvenzeröffnung ist für die Dauer des genehmigten Rettungsplans verboten. Infolge einer solchen Vereinbarung werden sämtliche Vollstreckungsverfahren ausgesetzt, es laufen keine weiteren Verzugszinsen und bestehende Verträge können neu verhandelt werden.

4. Fazit und Ausblick

Die oben dargestellten Verfahren stellen einen wichtigen Schritt zur Vermeidung von vorfrühen Insolvenzanmeldungen und deren häufig katastrophalen Nachwirkungen für das angeschlagene Unternehmen dar. Die Praxis anderer europäischer Staaten hat jedoch auch gezeigt, dass sich Unternehmen missbräuchlich dieser vorbeugenden Verfahren bedient haben, um unrentable Verträge in gestärkter Position neu zu verhandeln. Gläubigern ist in jedem Fall zu raten, sich aktiv an dem Verfahren zu beteiligen.

Von RAin Dr. Raluca-Isabela Oprişiu, LL.M. Eur. Integration

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