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Dienstag, 16. Feb. 2010

Buchhaltung und Steuern - Wichtige Änderungen für 2010

 
Der Jahreswechsel verursacht in den Buchhaltungs- und Finanzabteilungen der Unternehmer einen erhöhten Arbeitsaufwand. Dies beruht teilweise auf die eigenen Reporting- und Abschlusserfordernisse und teilweise auf die schon üblich gewordenen weitreichenden Änderungen der Gesetzgebung zum Jahreswechsel, welche einen zusätzlichen Informations-, und Anpassungsaufwand generieren. Nachstehend werden einige wichtige Vorschriften dargestellt, welche beginnend mit 01.01.2010 zu beachten sind.

I. Jahresabschlüsse

Handelsgesellschaften (rum: societati comerciale) werden ihre Jahresabschlüsse nunmehr nur beim Handelsregisteramt gemäß Art. 185 des Gesetzes 31/1990 über die Handelsgesellschaften in der aktuellen Form einreichen. Die Einreichung der Jahresabschlüsse bei der Steuerbehörde seitens der Handelgesellschaften erfolgt ab dem Jahr 2010 nicht mehr. Andere juristische Personen, welche nicht den Rechtssstatus einer Handelsgesellschaft haben, sowie in Rumänien registrierte Nebensitze ausländischer Personen werden die Jahresabschlüsse weiterhin beim Finanzministerium einreichen.

Nach Art. 37 des Buchhaltungsgesetzes besteht auch die Verpflichtung der Einreichung einer jährlichen Berichterstattung (rum: raportare anuala), welche jeweils bei der zuständigen Steuerbehörde vorgenommen wird und zu Informationszwecken dient. Deren Inhalt soll durch Anordnung des Finanzministeriums vorgegeben werden. Bisher wurde keine Anordnung diesbezüglich veröffentlicht, sodass dieser Aspekt weiterhin zu verfolgen ist, um abzuklären ob die Form der jährlichen Berichterstattung mit der aktuellen vorgegebenen Form des Jahresabschlusses übereinstimmt oder zusätzlich dazu in einem anderen Format erfolgen muss.

Beginnend mit dem Jahr 2010 besteht nach Art. 27 Abs.(3) des Buchhaltungsgesetzes Nr. 82/1991 die Möglichkeit, dass Handelsgesellschaften oder Niederlassungen ausländischer Handelsgesellschaften ihr Geschäftsjahr unterschiedlich von dem Kalenderjahr festsetzen. Die konkreten Regelungen für die Erstellung der Abschlüsse solcher Einheiten sollen kurzfristig vom Finanzministerium erarbeitet und auf der Internetseite www.mfinante.ro veröffentlicht werden.

II. Körperschaftssteuer

Ab dem Jahr 2010 müssen nach Art. 83 Abs. 5 der Steuerverfahrensordnung die jährlichen Körperschaftssteuererklärungen (Erklärung 101) von Steuerberatern zertifiziert werden. Durch Ausnahme ist die Zertifizierung für diejenigen juristischen Personen nicht verpflichtend, für welche eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung der Jahresabschlüsse (Audit) besteht. Gemäß den letzten Klärungen des Finanzministeriums betrifft die Zertifizierungsverpflichtung auch die Körperschafts-Jahreserklärung 101 für das Jahr 2009, da diese im Jahr 2010 eingereicht wird.

Beginnend mit 2010 ändert sich das Ermittlungssystem der Körperschaftssteuer. Anstelle der bisherigen quartalsweisen Ermittlung der Körperschaftssteuer wird das System der vierteljählichen Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen eingeführt. Konkret, ist für jedes Quartal ein Vorauszahlungsbetrag zu entrichten, welcher jeweils 1/4 der im Vorjahr geschuldeten Körperschaftssteuer (ausgewiesen in der Erklärung 101) aktualisiert mit dem Inflationsindex entspricht. Frist für die Zahlung bleibt weiterhin der 25. des Monats, der dem betreffenden Quartal folgt. Im Nachhinein erfolgt die endgültige Berechnung der Körperschaftssteuerschuld und die abschließende Regelung der Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen nach Beendung des Steuerjahres.

III. Mikrounternehmen

Auch der anwendbare Steuersatz für die Mikrounternehmenssteuer (2009: 3% vom Gesamtumsatz) existiert nach aktuellem Gesetzstand nicht mehr, obwohl der Begriff des Mikrounternehmens aus dem Steuergesetzbuch nicht gestrichen wurde. Es ist sonst davon auszugehen, dass Personen, die bisher Zahler von Mikrounternehmensteuer waren, nunmehr von Rechts wegen zur Zahlung von Körperschaftssteuer verpflichtet sind. Klärungen des Finanzministeriums zu diesem Aspekt sind auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass im Falle derartiger Änderungen der steuerlichen Situation dem Wirtschaftsteilnehmer auch Erklärungspflichten (Erklärung 010) gegenüber den Finanzbehörden obliegen.

Ein Beitrag von Adina Zdru, Tax Advisory Services

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