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Rechtliches:
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Sonntag, 31. Jan. 2010
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Vollstreckung deutscher Urteile in Rumänien
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1. Ausgangslage
Deutsche Unternehmer fühlen sich im Geschäftsverkehr mit rumänischen Vertragspartnern meistens sicherer, wenn sie statt des rumänischen Rechts die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbaren. Diese Sicherheit ist - außer bei unbestrittenen Forderungen für die der Europäische Vollstreckungstitel gilt - oft trügerisch. Der Grund dafür ist, dass andere ausländische (deutsche) Gerichtsentscheidungen nur unter besonderen Voraussetzungen in Rumänien vollstreckt werden können.
2. Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren
Bis zum EU-Beitritt Rumäniens mussten grundsätzlich alle ausländischen (deutschen) Gerichtsurteile von den rumänischen Gerichten anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, bevor in Rumänien die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden konnte.
3. Erleichterung durch Europäischen Vollstreckungstitel
Seit dem EU-Beitritts Rumäniens kommt die EG-Verordnung Nr. 805/2004 zur Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels (EuVTVO) zur Anwendung. Die EuVTVO gilt jedoch nur für unbestrittene Forderungen.
Eine Forderung gilt als unbestritten, wenn der Schuldner
- der Forderung im Gerichtsverfahren durch Anerkenntnis oder durch einen gerichtlichen Vergleich zugestimmt hat,
- der Forderung zu keiner Zeit widersprochen hat,
- nicht zur Verhandlung erschienen ist und ein Versäumnisurteil ergangen ist,
- die Forderung ausdrücklich in einer notariell vollstreckbaren Urkunde anerkannt hat.
Mit der Anwendung des EuVTVO werden die in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) ergangenen Entscheidungen automatisch anerkannt und vollstreckt, ohne dass es ein Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren in Rumänien oder rechtliche Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung gibt. Damit soll dem Gläubiger eine effizientere grenzüberschreitende Vollstreckung ermöglicht werden.
Damit der Gläubiger den deutschen Titel in Rumänien vollstrecken kann, muss die Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Dafür ist das deutsche Gericht zuständig, dass hinsichtlich der unbestrittenen Forderung die Entscheidung getroffen hat. Nach der Bestätigung des deutschen Urteils als europäischer Vollstreckungstitel kann der Gläubiger unmittelbar in Rumänien einen Gerichtsvollzieher (executor judecatoresc) einen Vollstreckungsauftrag erteilen.
4. Ablauf des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens
In den Fällen, in denen ein deutsches Gericht im Rahmen eines streitigen Verfahrens ein Urteil erlassen hat, muss dieses nach wie vor von den rumänischen Gerichten anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Diese Verfahren ist häufig beschwerlich und zeitraubend. Gründe dafür sind die generelle Langsamkeit der ordentlich Gerichte Rumäniens, die Vielzahl der beizubringenden Unterlagen und mögliche Rechtsbehelfe des Schuldners.
Deutsche Urteile können in Rumänien für vollstreckbar erklärt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils in Deutschland
- Zuständigkeit der deutschen Instanz, die den Rechtsstreit entschieden hat
- Nachweis der Ladung der unterlegenen Partei, sofern die Entscheidung in deren Abwesenheit ergangen ist
- der Anspruch auf Zwangsvollstreckung ist nach rumänischem Recht nicht verjährt
Die deutsche Partei, die die Vollstreckung begehrt, muss dem zuständigen rumänischen Gericht (Landgericht am Sitz/Wohnsitz des Schuldners) zahlreiche Nachweise (z.B. Abschrift des ausländischen Urteils, Nachweis der Rechtskraft, Ladungsnachweise) übermitteln. Sämtlichen Nachweisen sind beglaubigte Übersetzungen in die rumänische Sprache beizufügen.
Die Erklärung der Vollstreckbarkeit des deutschen Urteils in Rumänien wird u.a. versagt, wenn das Urteil das Ergebnis einer Verletzung der ausländischen Verfahrensvorschriften ist oder die Entscheidung gegen den ordre public des rumänischen internationalen Privatrechtes verstößt.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Gisbert Stalfort
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