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Rechtliches:
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Mittwoch, 27. Jan. 2010
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Neue Entlastungsmaßnahmen beim Handelsregister
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Erwartungsgemäß haben die Protestmaßnahmen der rumänischen Richter vom September letzten Jahres zur Überlastung der Handelsgerichte und der untergeordneten Handelsregister geführt. In Bukarest musste man im Dezember mit für das Gesellschaftsrecht inakzeptablen Wartefristen von einem Monat rechnen, obwohl gesetzlich Termine von maximal 5 Werktagen vorgeschrieben sind. Erst zum 30.12.2009 beschloss die neue Regierung durch Erlass der Dringlichkeitsverordnung Nr. 116/2009 dringende Maßnahmen zur Entlastung der delegierten Richter und zur Beschleunigung der Registrierungsverfahren. Diese Maßnahmen treten am 14.01.2010 in Kraft und sollen eine Übergangslösung bis zur Reorganisierung der Handelsregister darstellen. Die hierfür vorgesehene Frist beträgt maximal sechs Monate.
1. Delegierte Richter werden durch Juristen ersetzt
Die langen Diskussionen über eine erneute Unterstellung der gewinnbringenden Handelsregister unter die Industrie- und Handelskammern wurden durch o.g. Dringlichkeitsverordnung beendet. In der Begründung heißt es ausdrücklich, dass die Handelsregisterämter dem Justizministerium unterstellt werden mussten, um die europäische Zusammenarbeit im Bereich Recht zu fördern. Allerdings sollen nicht mehr alle Anträge in die Zuständigkeit der überlasteten delegierten Richter beim Handelsregister fallen. Binnen 15 Werktagen ab Inkrafttreten der Dringlichkeitsverordnung übernehmen die Leiter der Handelsregister bzw. die von den Leitern bestellten Sachbearbeiter die Überprüfung der meisten Anträge. Diese Personen werden nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem Muster der Grundbuchämter durch vor allem handelsrechtlich ausgebildete Juristen (rum. registratori comerciali) ersetzt.
Besonders komplizierte Verfahren wie z.B. grenzüberschreitende Verschmelzungen, Auflösungen und Löschungen müssen weiterhin zumindest teilweise durch die örtlich zuständigen Landgerichte geprüft werden.
Bei den Handelsabteilungen der Landgerichte können ebenfalls Beschwerden gegen die Beschlüsse (rum. rezolutii) der o.g. Sachbearbeiter bzw. Leiter des Handelsregisteramtes eingereicht werden.
2. Abschaffung der öffentlichen Sitzungen, Vertagungen, Beweiserbringung
Das landesweit uneinheitliche Registrierungsverfahren im Rahmen von öffentlichen oder in der Regel nicht öffentlichen Richtersitzungen ist allgemein bekannt. Die Dringlichkeitsverordnung legt fest, dass Termine zur Antragsprüfung im Rahmen von nicht streitigen und nicht öffentlichen Verfahren erfolgen. Ausnahmsweise und aufgrund eines ausdrücklichen Antrags kann eine öffentliche Sitzung organisiert werden.
Wenn die einem Antrag beigefügten Unterlagen vom Sachbearbeiter des Handelsregisters als unzureichend erachtet werden, kann lediglich eine 15tägige Frist zur Vervollständigung der Unterlagen vergeben werden. Ein zweiter Termin kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Dies führt dazu, dass die Bearbeitungsdauer nur noch maximal einen Monat beträgt.
Ferner können die Sachbearbeiter bzw. die Leiter der Handelsregisterämter zur Klärung einiger Aspekte weitere Gutachten oder Beweise anfordern. U.U. können die Vertreter der beteiligten Parteien sogar beim Handelsregisteramt vorgeladen werden.
3. Fazit
Es ist unumstritten, dass ein funktionierendes Handelsregister für die wirtschaftliche Beteiligung der Gesellschaften besonders wichtig ist. Daher sollen die Entlastungsmaßnahmen dazu beitragen, dass etwas mehr Dynamik in die bisherigen Bearbeitungsverfahren gebracht wird. Zu begrüßen ist die Initiative, einfache Sachverhalte von den überlasteten delegierten Richtern fernzuhalten. Inwiefern diese Übergangsmaßnahmen ihr Ziel erreichen, bleibt abzuwarten. Es wird befürchtet, dass Beschlüsse der Sachbearbeiter angefochten werden und somit trotzdem den Handelsrichtern vorgelegt werden.
(Ein Beitrag von RAin Dr. Raluca-Isabela Oprişiu, LL.M. Eur. Integration)
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